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Gliederung
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
§ 5 Austritt der Mitglieder
§ 6 Ausschluss der Mitglieder
§ 7 Streichung der Mitglieds
§ 8 Mitgliedsbeitrag
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Vorstand
§ 11 Kassenprüfer
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
§ 13 Form der Berufung
§ 14 Beschlussfähigkeit
§ 15 Beschlussfassung und Leitung der
Versammlung
§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
§ 17 Auflösung des Vereins
§
1 Name, Sitz
(1) Der in das Vereinsregister eingetragene Verein führt den
Namen "Verein zur Förderung der Steuerakademie Niedersachsen
e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rinteln.
§
2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des spezifischen Bildungsauftrages
der Steuerakademie Niedersachsen, nämlich der anwendungsbezogenen
Forschung und Lehre zur Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse
und Methoden sowie berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse,
die zur Erfüllung der Aufgaben des Steuerbeamten erforderlich
sind.
Eines der Anliegen des Vereins ist dabei, dass den Bedürfnissen
und Anforderungen der Praxis im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeit
der Steuerakademie Rechnung getragen wird. Der Verein unterstützt
die Akademie bei Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung und
beteiligt sich an der Förderung der Aus- und Fortzubildenden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung
des 18. Lebensjahres und jede juristische Person werden. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen
Beitrittserklärung.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft
entsteht mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung.
(4) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
§
4 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (§ 5), Ausschluss
(§ 6) oder Streichung (§ 7).
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
Wird eine juristische Person aufgelöst oder erlischt sie, so
endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Auflösung
oder das Erlöschen wirksam geworden ist.
§
5 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären und nur unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss
eines Kalendervierteljahres zulässig.
§
6 Ausschluss der Mitglieder
(1) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(3) Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung
zu geben, die Anhörung kann mündlich oder schriftlich
erfolgen.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung
wirksam; die Entscheidung des Vorstands ist nicht anfechtbar.
(5) Der Ausschluss soll dem Mitglied unverzüglich bekannt gemacht
werden.
§
7 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied
mit der Zahlung seines Beitrages um mehr als sechs Monate im Verzug
ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb
von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
(2) Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem
Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung
muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen
werden.
(3) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar
zurückkommt.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch einen nicht
anfechtbaren Vorstandsbeschluss, der dem betroffenen Mitglied nicht
bekannt gemacht wird. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende des
Monats, in dem die Drei-Monatsfrist gemäß Abs. 1 abläuft.
§
8 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder haben monatliche Beiträge zu leisten, die
Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Der Beitrag ist halbjährlich bzw. ganzjährig im voraus
zu zahlen; die Beitragspflicht besteht vom 1. des Monats ab, in
dem die Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 entsteht.
§
9 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§
10 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und
dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit. Je zwei Vorstandsmitglieder
vertreten gemeinsam; davon muss einer der Vorsitzenden beteiligt
sein.
(2) Der Vorstand wird aus dem Kreis der Vereinsmitglieder durch
Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung
des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit dem Verlust
der Mitgliedschaft im Verein.
(4) Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes können
in den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigte Mitglieder des
Fördervereins berufen werden.
§
11 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden
(einmalige Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben einmal
im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis der
Mitgliederversammlung mitzuteilen ist.
§
12 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) mindestens jährlich einmal (möglichst in den ersten
drei Monaten eines Kalenderjahres) oder
b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
(2) In der nach Abs. 1 a) zu berufenden Versammlung hat der Vorstand
einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die
Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu
fassen.
§
13 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung
bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an
die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§
14 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig,
so ist alsbald eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens
zwei Monate nach dem Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls
spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die
neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren
Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung
zu enthalten.
§
15 Beschlussfassung und Leitung der Versammlung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens
einem Viertel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält,
ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
(5) Versammlungsleiter (-in) ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Versammlung kann bei Bedarf
auch ein anderes Vereinsmitglied zum Versammlungsleiter (-in) wählen.
§
16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist
eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter (-in) zu unterschreiben.
Wenn mehrere Personen als Leiter tätig waren, unterzeichnet
der letzte Versammlungsleiter (-in) die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§
17 Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch die
Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren; je zwei Liquidatoren
vertreten gemeinsam.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle einer Entziehung
der Rechtsfähigkeit des Vereins.
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 01.06.1999
errichtet. *)
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